Umsatzsteuerprüfer können sogar unangemeldet vor Ihrer Tür stehen: Sie können im Rahmen einer sogenannten Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b Umsatzsteuergesetz (UStG)) kontrollieren, ob Sie die Umsatzsteuer korrekt berechnen und abführen.
Dabei kontrollieren die Prüfer,
- ob Ihre einzelnen Eingangs- und Ausgangsrechnungen korrekt sind (§ 14 Abs. 1 UStG), also wirklich zum Vorsteuerabzug berechtigen bzw. zur Abführung von Umsatzsteuer verpflichten,
- ob tatsächlich die Wirtschaftsgüter vorhanden sind und betrieblich genutzt werden, aus deren Kauf Sie Vorsteuer geltend gemacht haben.
Solch ein unangekündigter Besuch kann jedes Unternehmen treffen. Insbesondere sollten Sie aber damit rechnen, wenn
- Sie erst in 2012, 2013 oder gerade in 2014 Ihren Betrieb gegründet haben. Denn immer wieder werden Gewerbe nur zum Schein angemeldet, um Vorsteuer aus (privaten) Rechnungen ziehen zu können. Bei der Umsatzsteuer-Nachschau wird dann anhand Ihrer Geschäftsbelege geprüft, ob tatsächlich ein Unternehmen existiert.
- sich aus Ihrer letzten Umsatzsteuer-Voranmeldung ein hohes Vorsteuer-Guthaben ergeben hat, das Ihnen das Finanzamt erstatten soll. Bevor es das tut, kann es Ihnen einen Beamten vorbeischicken, der sich von der Richtigkeit Ihrer Berechnung überzeugt. Gefährdet sind Sie auch, wenn Sie sich regelmäßig Vorsteuer erstatten lassen, statt Umsatzsteuer abzuführen.
- es eine Betriebsprüfung bei einem Ihrer Lieferanten oder Kunden gab. Kam den Prüfern dabei z. B. eine Ihrer Rechnungen ungewöhnlich vor, haben sie eine Kontrollmeldung an Ihr Finanzamt geschickt. Dieses kann mit einer Umsatzsteuer-Nachschau reagieren.
So verhalten Sie sich, wenn der Prüfer an Ihrer Tür klingelt
Wichtig ist, dass Sie gelassen bleiben und nicht die Nerven verlieren, wenn plötzlich Besuch vom Finanzamt vor der Tür steht. Die folgenden Tipps sollten Sie auf jeden Fall beachten:
- Verlangen Sie zunächst, dass sich der unangemeldet erschienene Amtsträger ausweist. Legt er keinen Dienstausweis vor, weisen Sie ihn ab. Ansonsten müssen Sie ihm gestatten, Ihre Betriebs- und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen. Das soll während Ihrer Geschäfts- und Arbeitszeiten geschehen, kann aber auch davor oder danach erfolgen, wenn bei Ihnen schon oder noch gearbeitet wird.
- Liegen Ihre Geschäftsräume in Ihrer Privatwohnung, müssen Sie den Prüfer in diesen Teil der Wohnung einlassen. Darüber hinaus gilt: Private Grundstücke und Wohnungen/Häuser darf der Beamte nicht betreten.
- Der Beamte darf Ihre Räume nicht durchsuchen. Dazu braucht er einen Durchsuchungsbeschluss.
- Geben Sie von sich aus keine Erklärungen ab – bleiben Sie hilfsbereit und kooperativ, aber reden Sie so wenig wie möglich. So können Sie sich auch nicht so leicht in Widersprüche verwickeln oder auf etwas aufmerksam machen, das der Prüfer noch gar nicht bemerkt hat. Bevor Sie sich zu etwaigen Vorwürfen äußern, sprechen Sie mit einem erfahrenen Steuerberater.
Was nach einer Prüfung passiert
Findet der Prüfer Ungereimtheiten, oder meint er, Sie kommen Ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nach, kann er zudem sofort zu einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung nach § 193 Abgabenordnung (AO) übergehen. Dies ist ohne die sonst vorgeschriebene vorherige Prüfungsanordnung mit zeitlichem Abstand zur Prüfung möglich, sodass Sie sich nicht vorbereiten können. Alle Ihre Geschäftsvorfälle werden dann gründlich durchleuchtet.
3 Tipps: So beugen Sie vor
Tipp 1: Geben Sie Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen und -Jahreserklärungen pünktlich ab, um unauffällig zu bleiben.
Tipp 2: Ergeben sich bei Ihren Voranmeldungen – wegen größerer Anschaffungen – Umsatzsteuererstattungen, informieren Sie Ihr Finanzamt über den Grund. Lassen Sie dem Sachbearbeiter unaufgefordert z. B. entsprechende Rechnungskopien zukommen.
Tipp 3: Sorgen Sie dafür, dass Ihre Buchführungsunterlagen jederzeit korrekt, möglichst schlüssig und mit einem Griff auffindbar sind. Das macht den besten Eindruck auf den Prüfer. Müssen Sie dagegen erst kramen und Ihre Unterlagen mühsam zusammensuchen, wird das Jagdfieber erst geweckt.