Einige Geschäfte und Gastronomen die "Coffee to go" anbieten, berufen sich dabei auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7% gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 12 der Anlage 2, wonach Kaffee dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Dieses trifft jedoch nur auf Kaffeebohnen und Kaffeepulver zu.
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. hat entschieden, dass für frisch zubereiteten Kaffee immer(!) 19% Umsatzsteuer fällig werden (Verfügung vom 04.04.2014, AZ S 7222 A-7- St 16). Dieses gilt auch für zubereiteten Instantkaffee.
Dennoch gilt für bestimmte Kaffeespezialitäten folgendes:
Bei Milchmischgetränken, welche zur Mitnahme verkauft werden, kann der ermäßigte Steuersatz von 7% angewendet werden, wenn das Getränk einen Anteil von mindestens 75% an Milch oder Milchmischerzeugnissen enthält (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 35 der Anlage). Demnach gilt hier für Milchkaffee oder Latte Macchiato der ermäßigte Steuersatz von 7%.