Die dreitägige Schonfrist gem. § 240 Abs. 3 AO für Überweisungen endet erst am nächstfolgenden Werktag. Abweichend hiervon zählen Samstag und Sonntag bei der Fristberechnung mit, sofern die Frist nicht an einem der beiden Tage endet. Das führt nach dem Beschluss des BFH dazu, dass die Schonfrist für die jeweils an einem Freitag fälligen Steuerschulden am Montag abläuft und eine am Dienstag beim Finanzamt eingehende Überweisung verspätet erfolgt ist. Damit fallen Säumniszuschläge an, obwohl der Zahlungsvorgang innerhalb von zwei Bankgeschäftstagen erfolgt ist, weil der Sonntag nicht dazu gehört. Für die verspätete Zahlung ist dies bedeutungslos.
