Bußgelder, die der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer übernimmt, stellen grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dieses gilt auch dann, wenn z. B. eine Spedition wegen Überschreiten der Lenkzeiten die festgesetzten Bußgelder bezahlt (Entscheidung des BFH vom 15.11.2013).
